| § 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
a) In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
wird die Firma Claus-Chrono mit dem Begriff „Verwender“
bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“,
das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
b) Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders ist die
„Leistung“.
§ 2 Geltung der Bedingungen
a) Die Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme
Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Verwender bestätigt
wurden. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur
mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der
vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden.
Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§ 4 Preise
a) Die Preise des Verwenders sind Nettopreise. Frachtkosten, Umsatzsteuer
und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten
(„Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen.
b) Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem
Kunden Erstattung verlangen.
§ 5 Lieferung
a) Leistungstermine oder –fristen können verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden.
b) Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich
dann, wenn der Verwender ausdrücklich erklärt, für
eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu
wollen.
c) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Leistung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen
– hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche
Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren
Unterlieferanten eintreten –, hat der Verwender auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Wenn die Verzögerung länger als einen Monat andauert,
ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
e) Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet,
hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis
zu 5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders.
f) Der Verwender ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei
denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender
aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen,
werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
b) Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des
Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt
das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender
Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“
bezeichnet.
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c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender
nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt
ihn widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf
das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere
Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt
– soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet
– kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 7 Zahlungsbedingungen
a) Der Kunde hat Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung
innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen.
b) Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen.
c) Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in
Absatz a) bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“),
kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% des
Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat ab Fristablauf verlangen.
d) Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für
den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe
von 5% des Rechnungsbetrags verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren,
wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger
anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
e) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, führt
das zu einer vorzeitigen Fälligstellung aller sonstigen Forderungen
des Verwenders gegenüber dem Kunden.
f) Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der
Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nicht aufrechnen.
g) Der Verwender kann abweichend von Absatz a) auch Zahlung vor Ausführung
der Leistung verlangen. In diesem Fall finden die Absätze c)
und d) keine Anwendung.
§ 8 Gewährleistung
a) Die Gewährleistung für Leistungen des Verwenders richtet
sich soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist nach
den gesetzlichen Vorschriften.
b) Ist eine Leistung mangelhaft hat der Kunde den Mangel dem Verwender
anzuzeigen. Der Kunde kann, wenn der Mangel behebbar ist, zunächst
nur Nachbesserung gegenüber dem Verwender verlangen. Schlägt
die Nachbesserung durch den Verwender fehl, gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Macht der Kunde sein Recht auf Nachbesserung geltend,
kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten.
c) Die Gewährleistung durch den Verwender ist insbesondere in
den folgenden Fällen ausgeschlossen:
c.1 Der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Verwender nicht
zu vertreten hat. Das gilt auch bei Gattungsschulden.
c.2 Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit zu vertreten.
d) Soweit der Verwender den Mangel nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Haftung des Verwenders
der Höhe nach auf den Wert der Leistung begrenzt. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 9 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
a) Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der Gerichtsstand
Frankfurt am Main.
b) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung
gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise
vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
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