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Die neue deutsche Marke
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

a) In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Firma Claus-Chrono mit dem Begriff „Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

b) Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders ist die „Leistung“.


§ 2 Geltung der Bedingungen

a) Die Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme

Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Verwender bestätigt wurden. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 4 Preise

a) Die Preise des Verwenders sind Nettopreise. Frachtkosten, Umsatzsteuer und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen.

b) Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen.


§ 5 Lieferung

a) Leistungstermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.

b) Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich dann, wenn der Verwender ausdrücklich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.

c) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

d) Wenn die Verzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

e) Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders.

f) Der Verwender ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

b) Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

 

c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 7 Zahlungsbedingungen

a) Der Kunde hat Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen.

b) Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen.

c) Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Absatz a) bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat ab Fristablauf verlangen.

d) Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrags verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

e) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, führt das zu einer vorzeitigen Fälligstellung aller sonstigen Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden.

f) Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nicht aufrechnen.

g) Der Verwender kann abweichend von Absatz a) auch Zahlung vor Ausführung der Leistung verlangen. In diesem Fall finden die Absätze c) und d) keine Anwendung.


§ 8 Gewährleistung

a) Die Gewährleistung für Leistungen des Verwenders richtet sich soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Ist eine Leistung mangelhaft hat der Kunde den Mangel dem Verwender anzuzeigen. Der Kunde kann, wenn der Mangel behebbar ist, zunächst nur Nachbesserung gegenüber dem Verwender verlangen. Schlägt die Nachbesserung durch den Verwender fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Macht der Kunde sein Recht auf Nachbesserung geltend, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten.

c) Die Gewährleistung durch den Verwender ist insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

c.1 Der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Verwender nicht zu vertreten hat. Das gilt auch bei Gattungsschulden.

c.2 Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit zu vertreten.

d) Soweit der Verwender den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Haftung des Verwenders der Höhe nach auf den Wert der Leistung begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.


§ 9 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

a) Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main.

b) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

    Diese Seite im pdf-Format   Stand: Januar 2005